Abmahnung
Die Abmahnung
Der Zweck einer Abmahnung
Abmahnungen sind ein Mittel auf vertragswidriges Verhalten zu reagieren und mit der Forderung zu versehen dieses fürderhin zu unterlassen. Abmahnungen können einerseits durch den Arbeitgeber oder andererseits durch den Arbeitnehmer erfolgen. Im Gros der Fälle wird die Abmahnung jedoch vom Arbeitgeber initiiert, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Absprachen halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.
Die Abmahnung ist dabei von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wichtigsten Eigenschaften, signifikant zu differenzieren. Im Unterschied zu Anhörung, Verwarnung und Co ist der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion zu eigen. Diese droht ganz unmissverständlich an, dass der Abgemahnte mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Und bitte beachten: Bei jeder Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Abmahnung.
Abmahnung erhalten – was nun?
Um auf eine Abmahnung zu reagieren, gibt es unterschiedliche Modi. Abgemahnte können prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, den Betriebsrat einschalten oder einfach nichts tun.
Eine unmittelbare Stellungnahme sollte der Abgemahnte jedoch lassen, weil es weder nützlich ist, unüberlegt zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Grundsätzlich kann es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Kritiken befasst.
Bisweilen wird empfohlen, gegen erteilte Abmahnungen zu klagen, dabei gibt es durchaus Fälle, in denen es ratsam ist, nichts zu unternehmen. Eine offenkundig zu Unrecht erhaltene Abmahnung, kann bei einem späteren Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker gezogen werden.
Wie die richtige Reaktion auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den spezifischen Umständen ab. Sieht der Arbeitnehmer eine Abmahnung als begründet an, braucht er sein vertragswidriges Verhalten lediglich abzustellen. Liegen die Dinge unübersichtlicher, ist es geboten, Rat von außen einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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