Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Sicher bekommen ohne eigenes Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald diese sich bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und die hierfür zwingenden Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, unter anderem, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der vorhergehenden dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Jedoch schaut es ganz anders aus, wenn ein Beschäftigter sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Immerhin verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber er muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Indes minimiert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld I nicht ernsthaft um eine neue Stelle, kann das weitere Sperrzeiten verursachen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dazu gedacht, Arbeitssuchenden eine Zeitlang zu helfen, wobei besonders unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand der selber kündigt, weiß in der Regel, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Aber auch durch bestimmtes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhütet werden. Hierzu gehört in jedem Fall, sich fristgemäß arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kleinen Verspätung manchmal eine Entschuldigung ausreicht.

Falls eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Das hat stets schriftlich zu erfolgen und in diesem Kontext können auch nochmals die Kündigungsgründe behandelt werden.

Sofern die Sperre indes beibehalten wird, kann aber das Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, beansprucht werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Allerdings handelt es sich bei diesem lediglich um eine Grundsicherung, welche ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.

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