Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Mittel zur Beendigung eines Vertrags und kann durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, allerdings wird grundsätzlich die Schriftform vorausgesetzt. Der Gestaltungsspielraum wird durch die Parteien unter anderem beansprucht, um Abfindungen oder Wettbewerbsverbote zu regeln. Das Hauptmotiv von Arbeitgebern einen Aufhebungsvertrag zu offerieren, ist, damit einen gesetzlichen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu umschiffen.

Um ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zu beendigen, empfehlen sich dafür, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Erste Bedingung ist also, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl seitens des Arbeitgebers, als auch seitens des Arbeitnehmers in Frage kommt. Weil ein Aufhebungsvertrag erfahrungsgemäß für den Arbeitnehmer mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist, sollte er diesen nicht überstürzt unterzeichnen.


Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich: Eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden und die Vorteile für den Arbeitgeber überwiegen deutlich.

Die Vorteile für den Arbeitnehmer sind überschaubar: So kann er die Kündigungsfrist abkürzen, ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen und mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen.

Die eventuellen Nachteile sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Die Abfindungszahlung in erheblicher Höhe ist bei den meisten Aufhebungsverträgen vorbestimmt, dazu kommt manchmal eine zuzügliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Die Minuspunkte für die Arbeitnehmerseite sind womöglich sehr groß: Eventuell entfällt der bestehende Kündigungsschutz. endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist. unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen oder ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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