Die Kündigung des Arbeitsvertrags

Kündigung – was ist das?

Als Kündigung bezeichnet man im Arbeitsrecht eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, zum Beenden eines bestehenden Arbeitsvertrags. Die Rechtsgültigkeit von Kündigungen hängt grundsätzlich von deren Wirksamkeit ab, die wiederum an zahlreiche Bedingungen geknüpft ist, ebendeshalb müssen wichtige formelle Vorschriften eingehalten und zwingende Voraussetzungen erfüllt werden.

Es sind viele Optionen da die Kündigungsformen zwecks besserer Übersicht zu klassifizieren. Es ist zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung, zwischen einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer und der Fremdkündigung durch den Arbeitgeber, sowie zwischen den verschiedenen Kündigungsarten, wie betriebsbedingte, verhaltensbedingte, personenbedingte und krankheitsbedingte Kündigung zu differenzieren. Darüber hinaus lässt sich zwischen Druck-, Verdachts- und Änderungskündigungen unterscheiden.


Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Eine wichtige Prämisse für die Wirksamkeit einer Kündigung ist die Schriftform, denn fehlt diese, ist die Kündigung prinzipiell ungültig. Es gibt dennoch Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel telefonisch kündigt und in der Folge wirklich nicht zur Arbeit kommt, kann er durchaus die Wirksamkeit der Kündigung verursachen.

Nicht minder gewichtige Aspekte einer Kündigung sind die Kündigungsfrist und der Kündigungsschutz. Das Kündigungsschutzgesetz beschützt unzählige von Mitarbeitern vor einer ordentlichen Kündigung, da laut diesem nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sind. Jedoch greift dieses Gesetz nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und gilt nur für länger als sechs Monate beschäftigte Arbeitnehmer.

Für viele Personengruppen gilt noch darüber hinaus ein besonderer Kündigungsschutz – so ist bei der Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Grundsätzlich nicht gekündigt werden dürfen, Schwangere, Mitglieder des Jugend- und Betriebsrates sowie Mütter und Väter während der Elternzeit.

Nachdem Sie eine Kündigung gekriegt haben, beginnt eine Frist zu laufen, innerhalb derer Sie eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stuttgart einlegen können, aber wird diese sogenannte Dreiwochenfrist versäumt, ist die Kündigung wirksam.

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