Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Ausdruck "außerordentliche Kündigung" kann nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Schließlich sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch nicht alle außerordentlichen Kündigungen en sind auch fristlose. Das lässt sich am besten an einem anschaulichen Beispiel erläutern.
 
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag im Grunde unkündbar sind, unvermeidlich. Jenen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begingen. Demgemäß erfolgt die Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Überhaupt gültig sind fristlose Kündigungen, wie alle anderen, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Derweil geht es jedoch nicht um die außerordentliche Kündigung im Allgemeinen, sondern um die fristlose Kündigung im Speziellen. Völlig egal ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlasst hat, es bedarf eines wichtigen Grundes.
 
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", die eine fristlose Kündigung verursachen können? Das diesbezügliche Gesetz besagt dazu, zusammengefasst, eine Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was denn konkret als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.
 
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt unbestritten nur dann vor, sofern kein milderes Mittel da ist, um das vertragswidrige Verhalten zu quittieren. Zudem darf zwischen dem Auslöser und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen verstreichen.
 
Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund stehen, doch hat der Gekündigte Anspruch darauf, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Sollte es einen Betriebsrat geben, muss dieser angehört werden, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.

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