Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Jede einseitige Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses ist eine Kündigung. Eine Kündigung verlangt selbstverständlich die Schriftform und eine gültige Unterschrift, sonst ist sie unwirksam. Die beiden Vertragsparteien haben die Berechtigung zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich. 

Infolge einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die dafür bestimmte Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der triftige Grund ist in den meisten Fällen vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände, schwere Beleidigung oder Diebstahl. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt eine Kündigung durch einen Arbeitnehmer erfordert es zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Doch prinzipiell muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Doch erfolgt die Kündigung dagegen in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber sind die Anforderungen beträchtlich höher. Zahllose Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Kündigungen differenziert wird. Gesetzt den Fall, es gibt einen Betriebs- oder Personalrat, muss er angehört werden und in besonderen Fällen benötigt der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Für zahlreiche spezifische Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Dazu gehören Auszubildende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere, Wehrdienstleistende, Mitglieder des Betriebsrates, Behinderte und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzuwirken, bleiben dem gekündigten Arbeitnehmer nur drei Wochen. Wenn diese Frist verfallen ist, kann nur in seltenen Ausnahmen noch eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. 

Wir von der Stuttgarter Kanzlei Kronbichler sind seit über 40 Jahren erfolgreich im Arbeitsrecht tätig und vertreten gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich Arbeitnehmer. Hier erhalten Sie einen Beratungstermin: 0711-89466205


Das könnte Sie auch interessieren:

Kanzlei Kronbichler, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht

Unseren Mandanten helfen wir als lang erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht bei arbeitsrechtlichen Problemen, sei es bei einer Kündigung, Abmahnung, einem schlechten Zeugnis, Fragen zum Arbeitsverhältnis, eines Teilzeitantrags, auch in der Elternzeit oder bei jedem anderen Problem im Arbeitsverhältnis.

Arbeitsrecht Hotline:
0711-89466205

Unser Partner im Arbeitsrecht

Unsere Standorte

Sie finden unsere Kanzlei für Arbeitsrecht auch an weiteren Standorten in ganz Deutschland. Hier erhalten Arbeitnehmer eine persönliche kompetente Beratung und Soforthilfe im Arbeitsrecht durch erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht.