Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich mehrerer alternativer Optionen zum Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und der ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Nach Ermessen der Agentur für Arbeit ist vor allem diese Einvernehmlichkeit das Problem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld 1.

Der Aufhebungsvertrag ist also nur dann sinnvoll, wenn ohne Verzug eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und dadurch der Anspruch auf Arbeitslosengeld sowieso entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes nach sich zieht. In jedem Fall muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist berücksichtigen und der Arbeitgeber muss davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellen.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Die Gewinne eines Aufhebungsvertrages liegen mit Sicherheit signifikant auf Seiten des Arbeitgebers. Er entrinnt mit diesem Vertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen rechtlichen Unsicherheiten und nicht zuletzt den damit unter Umständen entstehenden Kosten.

Ähnlich liegt die Sache, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Verfehlung, Anlass zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine dezente Lösung. Kann es doch geradezu im Sinne des Beschäftigten sein, sich die Bewertung seiner Verfehlung durch einen Richter zu ersparen.

Aber weil normalerweise der Nutzen eines Aufhebungsvertrages viel häufiger auf Arbeitgeberseite liegt, hat der Arbeitnehmer zunächst kaum einen Grund, sich darauf einzulassen. Darum sind Aufhebungsverträge meist mit einem Abfindungsangebot sowie der Bereitschaft ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis zu gewähren verknüpft.

Jedoch sollten Arbeitnehmer sich grundsätzlich eine Bedenkzeit fordern und einen Aufhebungsvertrag niemals unüberlegt signieren. Denn sofort, wenn der Aufhebungsvertrag unterzeichnet ist, gibt es kaum eine Möglichkeit diesen anzufechten oder zu widerrufen, insofern ist es immer zu empfehlen vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.

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