
Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Die Arbeitgeber versuchen dann, den auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeitern, die Weiterbeschäftigungsansprüche "abzukaufen". Wegen möglicher Kosten geschieht das idealerweise schon während der Güteverhandlung, bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.
Die Beurteilungen zur Frage, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Generell verbreitet ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Doch gibt ein Arbeitnehmer seinen Weiterbeschäftigungsanspruch mit dieser Faustformel aber zu günstig her. Generell ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine genaue persönliche Untersuchung festzustellen, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die maßgebliche Rolle zukommt.
Die Höhe der Abfindung

Letztlich wird die Höhe der Abfindung nicht mittels einer Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis aus den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sind dabei aus vielen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, externe Hilfe zu nutzen.
Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist in der Lage, die maximale Höhe der Abfindung recht genau abzuschätzen und verfügt dank seiner Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.
In gewissen Fällen kann es aber doch einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung geben. Ein zu der Angelegenheit hinzugezogener Rechtsanwalt zieht eine solche Möglichkeit selbstverständlich regelmäßig in Betracht Gleichfalls ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch denkbar, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Abfindung erhielten.
Insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sehr lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erzielen. Es gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – entsprechendes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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